Achtung, CH-Zollabbau:
Was Sie auch weiterhin beachten müssen

Der Schweizer Bundesrat macht viele Im- und Exporteure mit ihrer jüngsten Neuregelung der Industriezölle glücklich. Sie wissen es sicher bereits: Ab dem 1. Januar 2024 werden die Abschaffung der Industriezölle für Waren ab Kapitel 25 im Zolltarif abgeschafft. Dieser mutige Schritt ist nicht nur ein Meilenstein für die Wirtschaft, sondern wird auch von einer umfassenden Überarbeitung und Vereinfachung des CH-Zolltarifs begleitet.

Das Ziel dieser Maßnahme ist klar: die Förderung der wirtschaftlichen Erholung und die Schaffung eines attraktiven Handelsumfelds in der Eidgenossenschaft. Und das könnte durchaus gelingen, wenn man sich die möglichen Auswirkungen dieses Schritts genauer anschaut.

Industriezoll-Abbau:
Das sind die erwarteten Vorteile

Insgesamt erhofft sich der Bundesrat durch diese Maßnahmen umfassende Impulse für unterschiedliche Bereiche der Schweizer Wirtschaft. Diese Vorteile stehen auf der Liste der eidgenössischen Bundespolitiker:

Für in die Schweiz importierende Unternehmen:

  • Importe von Industrieprodukten werden günstiger, da keine Zölle mehr erhoben werden.
  • Importeure können ihre Preise senken und wettbewerbsfähiger werden.
  • Importeure können ihre Produktpalette erweitern und neue Märkte erschließen.

Für exportierende Unternehmen:

  • Exporte von Industrieprodukten werden attraktiver, da sie nun ohne Zölle in andere Länder exportiert werden können.
  • Exporteure können ihre Produktpalette erweitern und neue Märkte erschließen.

Für Verbraucher:

  • Verbraucher können von günstigeren Preisen für importierte Industrieprodukte profitieren.
  • Die Preise für inländische Industrieprodukte könnten sinken, da inländische Hersteller nun einem höheren Wettbewerbsdruck ausgesetzt sind.

Welche Änderungen sich im Zolltarif und durch die Abschaffung der Industriezölle genau ergeben, wird für Sie hier genauer erläutert:
Die CH-Zolltarifänderungen im Detail
Informationen des Schweizer Zolls zum Entfall der Industriezölle

Vorsicht bei anderem Endverbleib von Waren:
Der Präferenznachweis bleibt wichtig!

Trotz des spektakulären Abbaus der Zollschranken bleibt die Zollabfertigung in der Schweiz selbstverständlich weiterhin erhalten – und natürlich die der Länder, mit denen die Schweiz Exportbeziehungen hat.

Und hier kommt der Knackpunkt: Denn für Sendungen in die Schweiz ab Januar 2024 kann die Ermittlung des präferenziellen Ursprungs für die Zollfreiheit in vielen Fällen zwar entfallen. Das bedeutet mehr Flexibilität und weniger bürokratischen Aufwand für Ihre Geschäftsaktivitäten. Die wichtige Ausnahme: Waren, die nicht in der Schweiz verbleiben und stattdessen in die EU oder andere Länder mit Präferenzabkommen exportiert werden, müssen nach wie vor bei der Einfuhr in die Schweiz über einen gültigen Präferenznachweis verfügen. Dieser Nachweis ist entscheidend, um bei der Wiederausfuhr erneut eine Präferenz für die Zollfreiheit im Zielland zu erlangen und zu bestätigen.

Der Präferenznachweis ermöglicht es Unternehmen, von Handelspräferenzen zu profitieren, die in Freihandelsabkommen (FHA) oder Präferenzabkommen zwischen Ländern festgelegt sind. Diese Präferenzen können niedrigere Zölle, bevorzugte Handelsbedingungen und günstigere Zugangsbedingungen zum Markt des Partnerlandes bieten.

Genau informieren – oder sich von unseren Experten helfen lassen

Ihre Ansprechpartnerin:
Kirsten Welte, Verzollungsleiterin
Tel. +49 7731 923130
kirsten.welte@baechle-group.de

Unsere Empfehlung: Informieren Sie sich umfassend auf den oben genannten Websites und bei den Schweizer Zollbehörden über die genauen Vorschriften und Anforderungen. Es ist ratsam, sich frühzeitig mit diesen neuen Regelungen vertraut zu machen, um einen reibungslosen Verlauf Ihrer Import- und Exportaktivitäten sicherzustellen. Bleiben Sie dran, denn diese Veränderungen werden zweifellos die Art und Weise beeinflussen, wie Sie Geschäfte in der Schweiz tätigen!