CBAM-Start ab 1. Oktober:
teurere Importe CO2-intensiver Produkte

Beim Import von Waren aus Nicht-EU-Ländern mit potenziell hoher CO2-Freisetzung in Produktion und Verarbeitung wird es ab 1. Oktober kompliziert: Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM), der von der EU am 16. Mai 2023 offiziell in Kraft gesetzt wurde, wird dann nämlich in einer Übergangsphase angewendet werden. Und der hat es in sich: Der CBAM wird zunächst auf bestimmte Waren und Vorprodukte angewendet, deren Produktion kohlenstoffintensiv ist und einem hohen Risiko des Kohlenstofflecks ausgesetzt ist. Dazu gehören Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Strom und Wasserstoff.

Zunächst in der Prüfungsphase

Der CBAM wird schließlich mehr als 50 % der Emissionen in den vom EU-Emissionshandel (EU-ETS) abgedeckten Sektoren erfassen, wenn er vollständig eingeführt ist. Die Verordnung sieht auch vor, dass die Funktionsweise des CBAM während seiner Übergangsphase vor dem Inkrafttreten des endgültigen Systems geprüft wird. Möglicherweise werden an der Verordnung also noch Änderungen vorgenommen.

Erhebliche Auswirkungen auf Importe aus Drittländern

Der CBAM zielt darauf ab, zur Klimaneutralität der EU beizutragen und Partnerländer dazu zu ermutigen, ihre Produktionsprozesse zu dekarbonisieren, indem er das Spielfeld im Kohlenstoffpreis zwischen der EU und Drittländern ausgleicht. Bislang konnten CO2-Ausgleichslasten bei der Produktion in der EU durch Fertigung in Drittstaaten ohne entsprechende Regelungen umgangen werden.

Die Auswirkungen des CBAM auf den grenzüberschreitenden Frachtverkehr sind erheblich. “Importeure von Waren und Vorprodukten, die vom CBAM erfasst werden, müssen ab dem 1. Oktober 2023 Berichtspflichten erfüllen”, erklärt Bächle Group-Experte Olaf Anderlik: “Sie müssen auf vierteljährlicher Basis über die eingebetteten Emissionen in den importierten Waren berichten, einschließlich der direkten und indirekten Emissionen sowie des effektiv gezahlten Kohlenstoffpreises im Herkunftsland.”

Unternehmen müssen sich auch bis zum 1. Januar 2026 vollständig an die CBAM-Vorschriften anpassen und den Status eines autorisierten CBAM-Deklaranten erwerben, um weiterhin Waren und Vorprodukte zu importieren, die vom CBAM erfasst werden.

Zertifikate-Kauf zum Ausgleich

Die CBAM-Zertifikate werden basierend auf den eingebetteten Emissionen in den importierten Waren berechnet. Die genaue Berechnungsmethode wird in der Verordnung (EU) 2023/956 festgelegt. Die Importeure müssen die korrekte Anzahl an CBAM-Zertifikaten kaufen, um die entstandenen Emissionen abzudecken. Die Berechnung des Preises für CBAM-Zertifikate sollte sich auf einen längeren Zeitrahmen stützen als der für das EU-EHS festgelegte Zeitrahmen. Die CBAM-Zertifikate haben jedoch eine begrenzte Gültigkeitsdauer.

Ansprechpartner
Olaf Anderlik, Standortleiter

Tel. +49 7731 923140
olaf.anderlik@baechle-group.de

Ausnahmen auch für Nicht-EU-Länder

Es gibt Ausnahmen von CBAM für bestimmte Länder oder Regionen: Länder, die am EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS) teilnehmen oder damit verbunden sind, sind von der Anwendung des CBAM ausgenommen. Dazu gehören Island, Norwegen, Liechtenstein und die Schweiz. Es gibt auch die Möglichkeit, Abkommen mit Drittländern zu schließen, um die Anwendung des CBAM zu vermeiden. Die EU wird jedoch nur dann Abkommen mit Drittländern abschließen, wenn diese Länder ähnliche Klimaschutzmaßnahmen wie die EU ergreifen. Es gibt zudem Ausnahmen von der CBAM-Regulierung für Warenimporte im Wert von weniger als 150 Euro pro Sendung.